AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen Huchtemeier Papier GmbH

I. Allgemeines

1. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Huchtemeier Papier GmbH, im Folgenden „Huchtemeier“ genannt.
2. Sie gelten unter Einschluss auch zukünftiger Verträge für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen, also auch Werk- und Werklieferungs- Verträge. Für Druckaufträge gelten dazu noch in den Fällen angefügte zusätzliche AGB.
3. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde eigene abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Diese werden nicht einbezogen. Ein gesonderter Widerspruch seitens der Huchtemeier ist nicht erforderlich.

II. Auftragsannahme

1. Die Angebote der Huchtemeier sind freibleibend und unverbindlich. Sie werden erst durch die Huchtemeier Auftragsbestätigung verbindlich. Das gilt auch für mündliche Vereinbarungen. Darin liegen insbesondere keine Garantien.
2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten oder in den zu einem Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind stets unverbindlich und führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, diese Punkte werden in der Auftragsbestätigung ausdrücklich entweder als verbindlich bezeichnet oder einbezogen.

III. Preise

1. Die Preise verstehen sich in EURO, ab Werk netto Kasse, zuzüglich Umsatzsteuer oder anderen lokalen Steuern, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
2. Die Versandverpackung ist nicht Bestandteil der genannten Preise, es sei denn, es wird anderes vereinbart. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
3. Es gelten die Preise und Bedingungen, die Vertragsinhalt wurden, es sei denn, es wurde anderes vereinbart. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder entstehen andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, ist Huchtemeier im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
4. Die Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage des Angebots. Verändern sich Materialpreise, Löhne, Währungen, oder sonstige Kostenfaktoren wie für Energie, Entsorgung oder öffentliche Abgaben, behält sich Huchtemeier eine Preisberichtigung nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden vor.
5. Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle, usw.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, werden vom Kunden getragen.

IV. Zahlung und Verrechnung

1. Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen zum Zwecke der Erfüllung der Forderungen von Huchtemeier gegen den Kunden müssen bar nach Maßgabe der von uns eingeräumten Zahlungskonditionen erfolgen. Falls nicht anders festgelegt oder auf dem Rechnungsformular anders bestimmt, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überweisungen auf eines der von Huchtemeier angegebenen Bankkonten sowie bei Zahlung mittels Scheck gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto von Huchtemeier als Zahlung. Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an Huchtemeier sind vom Kunden zu tragen.
2. Sollte Huchtemeier Wechsel entgegennehmen, so gilt als Zahlung erst die Einlösung des Wechsels. Diskont- und Bankspesen sowie die hierauf anfallenden Steuern hat der Kunde zu zahlen.
3. Huchtemeier steht nicht dafür ein, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden.
4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, so ist Huchtemeier im kaufmännischen Verkehr berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der jeweils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken, aber mindestens 8 Prozentpunkte p.a. über dem jeweiligen Basiszins (EURIBOR) zu berechnen. Weiter wird eine Verwaltungskostenpauschale von 5 % des Rechnungsbetrages fällig.
5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 3 Wochen in Rückstand oder löst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen aus anderem Anlass Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so werden alle Huchtemeier gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereinkommender Wechsel. Weiterhin ist Huchtemeier berechtigt, wegen aller anderen Forderungen die Leistung von Sicherheiten zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu untersagen und deren Herausgabe zu verlangen.
6. Aufrechnungen von Seiten des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder von Huchtemeier anerkannt.
7. Zahlungen (einschließlich Teil- und Abschlagzahlungen) werden stets zur Begleichung des jeweils ältesten Schuldpostens und der darauf aufgelaufenen Zinsen verwendet.
8. Huchtemeier ist ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, fällige oder künftige Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder zu verpfänden. Einem Abtretungsverbot oder Zustimmungserfordernis in den Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

V. Abschluss und Inhalt des Vertrages, Gefahrübergang und Lieferung

1. Der Abschluss und der Inhalt des Vertrages richtet sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von Huchtemeier. Weicht diese vom Auftrag des Kunden ab, so ist sie dennoch maßgebend, wenn der Kunde dieser nicht unverzüglich widerspricht oder er die Lieferung oder Leistung von Huchtemeier vorbehaltlos entgegennimmt oder selbst vorbehaltlos leistet.
2. Mit Mitteilung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Kunden über, es sei denn, Huchtemeier hat ausdrücklich durch entsprechende schriftliche Vereinbarung die Versendung der Ware und die damit zusammenhängenden Risiken übernommen. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Huchtemeier noch andere Leistungen übernommen hat. Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme oder Entgegennahme der Ware nicht verweigert werden. Verzögert sich die Absendung oder Abnahme ohne Verschulden von Huchtemeier, so geht die Gefahr mit der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
3. Der Kunde trägt die Kosten für Verpackung, Verladung, Fracht und Einbau, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

VI. Fristen und Termine

1. Die Lieferverpflichtung von Huchtemeier steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Anderes gilt nur, wenn Huchtemeier die nicht richtige oder verspätete Belieferung bzw. Nichtbelieferung verschuldet hat.
2. Verbindliche Termine für Lieferung (Liefertermine) müssen ausdrücklich als solche vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist zur Lieferung (Lieferfrist) beginnt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Angaben, technischen Daten und Unterlagen. Fixtermine werden nur dann als Fixtermine im Sinne des Handelsgesetzbuches vereinbart, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
3. Nach Vertragsschluss vereinbarte Veränderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. Termine angemessen, auch ohne dass es einer gesonderten Anzeige bedarf.
4. Die Liefertermine gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft oder dem Zeitpunkt der Absendung ab Werk als eingehalten.
5. Der Liefertermin verschiebt sich angemessen bei Streik und Aussperrung, bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Belieferung von Huchtemeier, in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft von Huchtemeier liegen. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird Huchtemeier dem Kunden anzeigen. Der Liefertermin verschiebt sich ebenfalls, wenn der Kunde mit seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist, und zwar um die Dauer des Rückstandes, oder wenn technische und/oder kaufmännische Fragen ungeklärt sind, um die Zeit, die zur Klärung solcher Fragen notwendig ist. Solange Huchtemeier die in dieser Ziffer 5. genannten Ereignisse nicht zu vertreten hat, darf der Kunde nicht zurücktreten oder kündigen.
6. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen Huchtemeier, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit Huchtemeier, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn Huchtemeier, seinen Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt.
7. Sofern sich Huchtemeier im Lieferverzug befindet, hat der Kunde auf Verlangen von Huchtemeier innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, zu welchem geänderten Zeitpunkt die Lieferung erfolgen soll. Verzögert sich der Transport nach Eintritt der Versandbereitschaft aus Gründen, die Huchtemeier nicht zu vertreten hat, so werden dem Kunden, beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk von Huchtemeier mindestens 1⁄2 % des Nettoverrechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Lagerkosten vorbehalten. Weitergehende Ansprüche von Huchtemeier bleiben hiervon unberührt.
8. Hat der Kunde seinen Sitz in Deutschland, gilt Nachstehendes: Für die Aufrechnung in der Insolvenz treffen der Kunde und Huchtemeier gemäß § 94 der Insolvenzordnung folgende Vereinbarung: Im Falle der Insolvenz des Kunden werden Forderungen von Huchtemeier gegen den Kunden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, auch wenn sie ansonsten zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig wären. Im Falle der gerichtlichen Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens tritt die Fälligkeit mit der gerichtlichen Anordnung ein. Dies gilt auch umgekehrt für Forderungen des Kunden im Falle der Insolvenz von Huchtemeier.

VII. Eigentumsvorbehalt und Rücknahme

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Liefervertrag entstanden sind, Eigentum von Huchtemeier.
2. Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Kunden oder Dritte erfolgt für Huchtemeier. An neu entstehenden Sachen steht Huchtemeier das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes an Huchtemeier zur Sicherung seiner Ansprüche ab und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde ist dabei verpflichtet Huchtemeier auf Verlangen alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendige Auskünfte zu erteilen und deren Überprüfung zu gestatten.
4. Huchtemeier verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Schätzwert der Sicherheiten im Zeitpunkt des Freigabeverlangens den Wert der zu sichernden Forderungen einschließlich der Kosten nicht nur vorübergehend um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen obliegt Huchtemeier.
5. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden zum Lieferwert zu versichern.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Huchtemeier zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann Huchtemeier den Liefergegenstand jedoch nur herausverlangen, wenn Huchtemeier vom Vertrag zurückgetreten ist. Im Fall der Rücknahme des Liefergegenstandes ist Huchtemeier berechtigt, ohne Schadensnachweis für das erste halbe Jahr des Gebrauchs des Liefergegenstandes eine Wertminderung von 25 %, für jedes weitere halbe Jahr eine solche von 5 % zu Lasten des Kunden zu verrechnen. Das Recht des Kunden, eine geringere Wertminderung nachzuweisen, bleibt hiervon unberührt.
7. Der Kunde darf den Liefergegenstand nicht verpfänden und Dritten nicht zur Sicherheit übereignen.
8. Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen hat der Kunde Huchtemeier unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Zugriffen durch Dritte hat der Kunde zudem auf das Eigentum von Huchtemeier hinzuweisen. Für Kosten und Schäden seitens Huchtemeier haftet der Kunde.

VIII. Schutzrechte

1. Sämtliche an dem Liefergegenstand oder Teilen davon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits von Huchtemeier angemeldete oder an Huchtemeier erteilte Schutzrechte, sonstige bestehende Schutzrechte sowie bestehende Urheberrechte verbleiben, unbeschadet des Verkaufs und der Lieferung an den Kunden, im ausschließlichen Eigentum von Huchtemeier.
2. Eine Übertragung dieser Rechte sowie die Vergabe von Lizenzen oder dergleichen an den Kunden ist ausgeschlossen.

IX. Transport

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Wasser geschützt zum Versand bereitgestellt. Für Verpackungen, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgt Huchtemeier nach seiner Erfahrung auf Kosten des Kunden.
2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls ist Huchtemeier berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
3. Falls nichts anderes vereinbart ist, werden Versandweg und Versandmittel auf Kosten und Gefahr des Kunden sowie Spediteur und Frachtführer durch Huchtemeier bestimmt. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch Franko- oder Freihauslieferung, auf den Kunden über. Für Versicherungen sorgt Huchtemeier nur auf Weisung und Kosten des Kunden. Die Pflicht zur Entladung sowie die Kosten der Entladung trägt der Kunde.
4. Wird ohne Verschulden von Huchtemeier der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist Huchtemeier berechtigt, auf einem anderen Wege oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5. Huchtemeier ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der vereinbarten Menge sind zulässig.
6. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind Huchtemeier Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Teilmengen aufzugeben; andernfalls ist Huchtemeier berechtigt, die Bestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so ist Huchtemeier zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Huchtemeier kann dem Kunden den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

X. Leistungsstörung und Mängel

1. Soweit die Leistungspflicht aus den im Gesetz (§ 275 BGB) genannten Gründen ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen werden kann, kann der Kunde Schadenersatz verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Huchtemeier hat den Grund nicht zu vertreten, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führte. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht richten sich ausschließlich nach Abschnitt X dieser Bedingungen.
2. Bei einer Teilleistung kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Teilleistung nachweisbar für ihn ohne Interesse ist; ist der Kunde danach nicht zum Rücktritt berechtigt, kann er eine angemessene Reduzierung der Gegenleistung verlangen oder die Zahlung für den Teil der Leistung verweigern, bei dem die Leistungspflicht ausgeschlossen ist. Der Rücktritt ist gleichfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde für den Umstand, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder der Kunde sich im Verzug der Annahme befindet und Huchtemeier den Umstand, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führt, nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet.
3. Sofern Streik und Aussperrung, Fälle höherer Gewalt oder der Eintritt sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft von Huchtemeier liegen, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Huchtemeier erheblich einwirken und diese genannten Ereignisse nicht nur vorübergehender Natur sind, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann Huchtemeier vom Vertrag zurücktreten oder, sofern es sich um ein Dauerlieferverhältnis handelt, den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
4. Wegen unwesentlicher Sachmängel oder Mängel eines Teils der Lieferung, soweit der Rest für den Kunden zumutbar verwendbar ist, bestehen keine Ansprüche. Dabei stellt ein Anteil von 2% fehlerhafter Ware von der gesamten Menge keinen Sachmangel dar. Ebenso begründen handelsübliche Toleranzen (mindestens 5%) in Färbung, Qualität, Reinheit, Festigkeit, Laufmeter, Blattzahl, Gesamt- und Grammgewicht keinen Sachmangel. Das gilt auch für Fälle natürlicher Abnutzung oder Beschädigungen, weiter nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung und sonstiger äußerer Einflüsse entstehen, die Huchtemeier nicht zu vertreten hat.
5. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht, wenn der Kunde es unterlassen hat, den Liefergegenstand unmittelbar nach Ablieferung durch Huchtemeier sorgfältig zu untersuchen, soweit es im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, und entdeckte Mängel unverzüglich gegenüber Huchtemeier schriftlich zu rügen. Können trotz der Untersuchung Mängel nicht entdeckt werden (verdeckte Mängel), so sind diese unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige schriftliche Anzeige, so sind die Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen.
6. Bei begründeter Mängelrüge wird Huchtemeier nach Wahl neu liefern (Nacherfüllung) oder soweit das möglich ist, nachbessern. Huchtemeier kann die Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigem Aufwand und/oder Kosten verbunden ist. Hat der Kunde Huchtemeier eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, die fruchtlos verstrichen ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder bei Verträgen mit fortlaufendem Bezug kündigen oder die Vergütung mindern.
7. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gegen Huchtemeier, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit Huchtemeier, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn Huchtemeier, seinen Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt.
8. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung mit dem Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Gefahrübergang.

XI. Haftung und Freistellung

1. Soweit nicht aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder anwendbaren zwingenden Rechtsvorschriften etwas anderes hervorgeht, sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen Huchtemeier, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit Huchtemeier, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn Huchtemeier, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt. Die Haftung ist ferner dann nicht begrenzt, wenn Huchtemeier nach dem Gesetz zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, und/oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit.
2. Im Übrigen haftet Huchtemeier jedoch dem Kunden in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung von Huchtemeier Ersatz leistet. Der Betriebshaftpflichtversicherung liegen die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) zu Grunde.
3. Für sämtliche Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
4. Soweit Dritte Ansprüche gegen Huchtemeier geltend machen, die vorgenannte vorherige schriftliche erforderliche Zustimmung seitens Huchtemeier aber nicht vorliegt und eine Schadensursache im Verantwortungsbereich von Huchtemeier nicht feststellbar ist, stellt der Kunde Huchtemeier von diesen Ansprüchen Dritter frei.

XII. Garantie

1. Die Übernahme von Garantien und Eigenschaftsbezeichnungen oder des Beschaffungsrisikos durch Huchtemeier muss ausdrücklich erfolgen, als solche bezeichnet sein und bedarf der Schriftform.
2. Alle anderen Informationen, die Huchtemeier an den Kunden weitergibt, stellen zu keinem Zeitpunkt eine Garantie oder Übernahme des Beschaffungsrisikos dar.

XIII. Rücktritt durch Huchtemeier

1. Huchtemeier kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder dessen Eröffnung abgelehnt wird, bei Huchtemeier eine schriftliche Kreditauskunft eingeht, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Kunden ergibt oder der Kunde aus sonstigen Gründen seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder einzustellen droht. Weiter kann Huchtemeier vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn sich der Liefertermin gem. Art. VI Ziff. 5 dieser Bedingungen verschiebt und Huchtemeier infolge der Verzögerung kein Interesse mehr an der Lieferung hat. Bei Dauerlieferverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Schließlich hat Huchtemeier ein Rücktrittsrecht, wenn sich wesentliche Umstände, die Grundlage bei Vertragsschluss waren, so schwerwiegend verändert haben, dass Huchtemeier ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
2. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben insoweit unberührt.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Dortmund, es sei denn, es ist anderes vereinbart. Huchtemeier kann den Kunden in jedem Falle auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Huchtemeier gilt lokales Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
4. Als Gerichtsstand ist zuständig das für den Sitz der Huchtemeier zuständige Gericht, also das Amtsgericht Dortmund oder das Landgericht Dortmund – Kammer für Handelssachen.